Jährlich passieren auf Deutschlands Straßen etwa 4 Millionen Unfälle. Wenn Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einem Unfall verwickelt wurden, ist es natürlich ärgerlich. Ihnen als Geschädigten steht es grundsätzlich frei, zur Beweissicherung und zur Feststellung der Schadenhöhe einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Die Beweispflicht liegt bei Ihnen und nur so können Sie Ihre Rechte auch in vollem Umfang wahrnehmen. Schon mal was vom „merkantilem Minderwert“ oder der „130 Prozent Regelung“ gehört? Nein? Ein unabhängiger Sachverständiger wird Ihnen das verständlich erklären, die gegnerische Versicherung eher nicht. Sie haben ein Recht darauf nach einem Unfall so gestellt zu werden, als wäre das Ereignis nicht eingetreten. Bestehen Sie darauf und lassen Sie sich von Fachleuten dabei helfen, als Nichtfachmann ist das alleine nicht zu bewerkstelligen!
Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallgeschädigten gemäß §249 BGB den Schaden zu ersetzen, der er unfallbedingt erlitten hat. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Im Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer, bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen, Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Der Geschädigte kann gemäß §249 BGB selbst entscheiden, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung).
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 %, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzen und die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wird.
Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den theoretischen Wertverlust, welcher beim Verkauf des Autos anfallen würde. Unter dem Aspekt, dass zwei identische Gebrauchtwagen im Markt angeboten werden, erzielt das unfallfreie Fahrzeug in aller Regel einen besseren Verkaufspreis als das reparierte Fahrzeug. Der Minderwert ist also ein fiktiver Wert. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der technische und der merkantile Minderwert zu unterscheiden und der Schadenumfang sowie das Fahrzeugalter zu berücksichtigen.
Der geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a. nach der Reparaturdauer.
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes, den regionalen Marktgegebenheiten und unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung.
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fsahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist ( wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
Der Wiederbeschaffungswert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksitigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle Wert bildenden Faktoren, also auch Ein- und Umbauten, sowie örtliche Marktlage.